Rettungsdienstfortbildung nach § 5 Abs. 4 RettG NRW

Die Gesetzgebung schreibt für Rettungsdienstfachpersonal eine jährliche Fortbildungspflicht über 30 Stunden vor.

Die Grundlage hierfür findet sich in § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW).
Sowie im Runderlass "Fortbildung des in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Rettungsfachpersonals" des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) vom 10.11.2021, welcher am 01.01.2022 in Kraft getreten ist.

Wir bieten Ihnen eine praxisnahe, fachbezogene, aktuelle Fortbildung nach den neusten Erkenntnissen an.

Unsere Fortbildungen für das Jahr 2024 sind in 2-Tagesblöcke eingeteilt, die Sie unabhängig voneinander buchen können. Um die 30-stündige Fortbildungspflicht zu erfüllen müssen Sie sowohl Block 1, als auch Block 2 besucht haben. Hierbei ist es unerheblich, welchen Ausbildungsstand (Rettungshelfer*in, Rettungssanitäter*in, Rettungsassistent*in, Notfallsanitäter*in) Sie haben - die Fortbildungsinhalte werden individuell an unsere Teilnehmer*innen angepasst. So können Sie bspw. Block 1 im August und Block 2 im November besuchen, wenn das terminlich für Sie besser passt.

Die Zertifizierung für Rettungssanitäter*innen überprüft und zertifiziert die für Rettungssanitäter*innen freigegebenen Maßnahmen. Bitte klären Sie mit Ihrem Träger bzw. der entsprechenden Wache ab, ob die Zertifizierung durch das DRK-Bildungsinstitut Schwelm anerkannt wird.