Rettungsdienstfortbildung nach § 5 Abs. 4 RettG NRW

Die Gesetzgebung schreibt für Rettungsdienstfachpersonal eine jährliche Fortbildungspflicht vor.

Die Grundlage hierfür findet sich in § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW).
Sowie im Runderlass "Fortbildung des in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Rettungsfachpersonals" des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) vom 10.11.2021, welcher am 01.01.2022 in Kraft getreten ist.

Wir bieten Ihnen eine praxisnahe, fachbezogene, aktuelle Fortbildung nach den neusten Erkenntnissen an.